Was die UG Novelle 2021 für studierende Leistungssportler*innen bedeutet

Die berüchtigte UG Novelle 2021 (kurz für Änderungen im Universitätsgesetz, Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz) tritt mit Wintersemester 2021/22 in Kraft. Die wichtigsten Eckpunkte der Novelle finden sich auf der Seite des Bildungsministeriums. Aber bekanntermaßen bewegen sich Athlet*innen zwangsläufig außerhalb der Norm, zum Beispiel, wenn es um Anwesenheitszeiten, Studiendauer oder Fernstudium geht. In diesem Beitrag könnt ihr nachlesen, was die UG Novelle 2021 für EUCH bedeutet.

Ein Gespenst geht um. Im letzten Jahr begab sich die Österreichische Hochschüler*innenvertretung (ÖH) beim Ausverhandeln der Gesetzesnovelle in die Opposition. Der Aufhänger: Die geplante Einführung einer Mindeststudienzeit würde arbeitende, erziehende oder reisende Studierende diskriminieren und einen Abschluss erschweren. Aber es wird nicht immer heißer gegessen als gekocht wird, hier die Fakten:

Die wichtigsten Neuerungen der UG Novelle 2021

Neu ist die Regelung der Mindeststudienzeit, die allerdings erst im Wintersemester 2022/23 eingeführt wird. Gefordert sind 16 ECTS (ca. 400 Arbeitsstunden) in den ersten 4. Semestern (= 2 Jahre) des frisch begonnenen Studiums. Sollten diese nicht erbracht werden, droht die Erlöschung der Zulassung. Aber bevor das passiert, warnt die Hochschule rechtzeitig vor. Studierende Athlet*innen sollten sich daher vorab Gedanken machen, ob diese Leistung gerade am Anfang erbringbar ist, wenn große sportliche Meilensteine den Raum blockieren, wie zum Beispiel Weltmeisterschaften, Wechsel ins Ausland, Grundwehrdienst beim Heeressport oder Polizeischule. Unterstützung bei der Studienorientierung und Semesterplanung erhält ihr wie gewohnt durch unsere Studienförderprogramm Studium Leistung Sport (SLS), im Rahmen dessen euch unsere Laufbahnberater*innen individuell  durch die Studienzeit begleiten. 

Aber was, wenn sich spontan sportliche Chancen ergeben und sich definitiv keine Lehrveranstaltungen besuchen lassen? Hier wird die neue Regelung für Beurlaubung interessant. Hochschulen und Universitäten haben nun mehr Autonomie und Flexibilität beim Bescheiden von Beurlaubung. Soll heißen: Ab Wintersemester 2021/22 können sich Studierende auch mitten unter dem Semester von der Uni beurlauben lassen. Das bedeutet keine „verlorenen“ Semester, keine Studiengebühren und auch keine Prüfungsaktivität. Ob Athlet*innen sportliche Gründe dafür gelten lassen können – ein langes Trainingslager oder eine Leihe ins Ausland etwa –  gilt es noch herauszufinden.

UG Novelle 2021
©KADA Sport mit Perspektive

Sollte das Coronavirus Gnade walten lassen und es ermöglichen, ein Semester zu planen, ohne dass plötzlich Wettkämpfe oder Exkursionen abgesagt werden, wird die Veröffentlichung aller Termine vor Semesterbeginn das studentische Leben erleichtern. Künftig sollen alle Prüfungen und Lehrveranstaltungen schon vor Semesterbeginn feststehen.

Zuletzt noch gute Neuigkeiten für Absolvent*innen von Schulen mit sportlichem Schwerpunkt. Direkt aus der UG Novelle 21 zitiert heißt es da:

Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen

§78 Abs 1) Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind (…) anzuerkennen, wenn (2.) sie an folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden: c) einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern.

Ob schulische Leistungen aus dem Sport BORG, Sport HAS oder sogar Trainer*innentätigkeit für ein Studium anrechenbar sind, wird sich dann in der Praxis weisen.

Fazit zur UG Novelle 2021

Das allgemeine Ziel der Änderung im Studiengesetz soll ein Studium „lebensnah und leistungsbezogen weiterentwickeln“. „Lebensnah“ in dem Sinn, dass es immer weniger Full-Time Studierende gibt, also jene, die mit 21 Jahren in Mindeststudienzeit und Leistungsstipendium abschließen. Vielmehr soll die Lebensrealität von arbeitenden oder erziehenden Studierenden berücksichtigt werden. Münzt man das auf studierende Athlet*innen um, so scheint die UG Novelle 2021 ein guter Deal zu sein.

Zusammenfassung

+ Verbesserung der Studierbarkeit, also Studienpläne und Lehrveranstaltungsangebote sollen so gelegt sein, dass sich das Studium in Mindeststudienzeit ausgeht

+ Mehr Gründe und Flexibilität bei Beurlaubung

+ Termine für Prüfungen und Lehrveranstaltungen müssen jetzt vor Semesterbeginn veröffentlicht werden

+ Ein „Learning Agreement“ seitens der Hochschulen und Universitäten soll Studierende in den letzten Semestern unterstützen

+ Die Härtefallklausel ermöglicht vorbehaltlich einen 4. Antritt bei der negativen finalen Prüfung eines Studiengangs

+ Außerschulische Leistungen (z.B.: aus Schulen mit sportlichen Schwerpunkt, Trainer*innentätigkeit) können vorbehaltlich angerechnet werden

– Um einer Erlöschung der Studienzulassung zu entgehen, muss in den ersten 4. Semestern eine Mindeststudienleistung von 16 ECTS erbracht werden

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